Satzung des Judo-Club Großbeeren e.V.
Rechtliche Grundlagen und Vereinsordnung
Inhaltsverzeichnis
- I. Grundlagen des Vereins
- §1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- §2 Zweck des Vereins
- §3 Grundsätze und Werte der Vereinstätigkeit
- §4 Aufnahmevoraussetzungen für Mitglieder
- II. Vereinsmitgliedschaft, Rechte und Pflichten, Beitragswesen
- §5 Mitglieder des Vereins
- §6 Erwerb der Mitgliedschaft
- §7 Beendigung der Mitgliedschaft
- §8 Austritt aus dem Verein – Kündigung der Mitgliedschaft
- §9 Streichung aus der Mitgliederliste
- §10 Ausschluss aus dem Verein
- §11 Beitragsleistungen und Pflichten
- §12 Abwicklung des Beitragswesens
- §13 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- III. Die Organe des Vereins
- §14 Die Vereinsorgane
- §15 Ehrenrat
- §16 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder
- §17 Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung
- §18 Einberufung der Mitgliederversammlung
- §19 Ordentliche Mitgliederversammlung
- §20 Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung
- §21 Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung
- §22 Anträge zur Tagesordnung
- §23 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- §24 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
- §25 Rechte und Pflichten des Vorstands
- §26 Personalhoheit des Vorstands
- §27 Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
- §28 Informationspflichten des Vorstands
- IV. Vereinsleben
- §29 Stimmrecht und Wählbarkeit
- §30 Beschlussfassung und Wahlen
- §31 Satzungsänderung und Zweckänderung
- §32 Vereinsordnungen
- §33 Datenschutz
- §34 Kassenprüfung
- V. Schlussbestimmungen
- §35 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
- §36 Gültigkeit der Satzung
I. Grundlagen des Vereins
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Judo-Club Großbeeren e.V." (nachfolgend „Verein").
- Sitz des Vereins ist Großbeeren, Land Brandenburg.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam unter der Registernummer VR 5051 P eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied im Brandenburgischen Judo-Verband e.V. (BJV), im Deutschen Judo-Bund e.V. (DJB), im Landessportbund Brandenburg e.V. sowie im Kreissportbund Teltow-Fläming e.V. und erkennt deren Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen als verbindlich an. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich somit den maßgeblichen Satzungen, Verordnungen und Wettkampfbestimmungen dieser Verbände.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
- Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Budo-Sports, insbesondere des Judokampfsports. Der Verein fördert die körperliche und seelische Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und der Kameradschaft sowie durch sportliche Betätigung und Wettkämpfe.
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Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- die Durchführung eines geregelten Übungsbetriebes,
- sportliche Wettkämpfe und Turniere,
- Teilnahme an auswärtigen Sportveranstaltungen sowie sonstigen kulturellen Veranstaltungen,
- Ausbildungs- und Fortbildungslehrgänge,
- die Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Bildungseinrichtungen zur Förderung des Judosports.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins – einschließlich etwaiger Gewinne – dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen oder auf Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden oder sonstiger Unterstützungsleistungen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§3 Grundsätze und Werte der Vereinstätigkeit
- Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
- Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger und tritt jeder Form der Diskriminierung entschieden entgegen.
- Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
- Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten, insbesondere durch die Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
- Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.
- Der Verein, seine Mitglieder und Sportler sowie seine Beschäftigten und Beauftragten bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein wird alle dazu gebotenen Maßnahmen und Mittel zur Prävention und Bekämpfung von Kindeswohlgefährdungen ergreifen.
- Der Verein bekennt sich zu den Werten des Judo-Sports: Höflichkeit (Reigi), Respekt (Sonkei), Hilfsbereitschaft (Shinsetsu), Mut (Yūki), Ehrlichkeit (Seijitsu/Makoto), Selbstbeherrschung (Jisei), Bescheidenheit (Kenkyo), Freundschaft (Yūjō), Ernsthaftigkeit (Shinken), Wertschätzung (Sonchō/jap. auch „Sonkei"). Diese Werte sind Grundlage der Vereinsarbeit und werden durch alle Mitglieder, Trainer und Funktionäre gelebt und vermittelt.
- Mitglieder, Sportler, Amtsinhaber und Beschäftigte des Vereins, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren oder gegen diese Grundsätze verstoßen, haben mit Ausschluss, Sperren, Amtsenthebungen oder Kündigungen zu rechnen.
§4 Aufnahmevoraussetzungen für Mitglieder
- Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu den Grundsätzen und Werten des Vereins nach dieser Satzung bekennen.
- Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die Grundsätze des Vereins, insbesondere den Toleranzgedanken, nachhaltig und konsequent unterstützen.
- Ausschlusskriterium: Mitglieder, die einer als verfassungswidrig eingestuften Partei oder Organisation angehören oder mit dieser sympathisieren, können keine Mitgliedschaft im Verein erwerben. Gleiches gilt für Organisationen und Vereine, die dem verfassungswidrigen, politisch extremistischen oder rassistischen Umfeld zuzurechnen sind.
- Der Vorstand entscheidet über das Aufnahmegesuch beziehungsweise über die endgültige Mitgliedschaft des Bewerbers abschließend und ohne Begründungspflicht. Die Ablehnung ist unanfechtbar.
- Ein Aufnahmeanspruch in den Verein besteht nicht.
II. Vereinsmitgliedschaft, Rechte und Pflichten, Beitragswesen
§5 Mitglieder des Vereins
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Der Verein hat folgende Mitgliedskategorien:
- erwachsene Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
- jugendliche Mitglieder zwischen dem vollendeten 14. und 18. Lebensjahr,
- Kinder, die jünger als 14 Jahre sind,
- fördernde Mitglieder,
- Ehrenmitglieder.
- Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen. Sie sind vom aktiven Sportbetrieb ausgeschlossen, können aber nach Maßgabe des Vorstands an Vereinsveranstaltungen teilnehmen. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, können aber mit beratender Stimme teilnehmen. Einzelheiten zu Beitragshöhe und Rechten fördernder Mitglieder regelt die Beitragsordnung.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen, einschließlich der Umlagen des Vereins, befreit, solange die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aberkannt werden, wenn das Ehrenmitglied gegen die Grundsätze des Vereins verstößt oder den Verein in seinem Ansehen schädigt.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands aufgrund eines schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Eingang.
- Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich zur Leistung der Beitragspflichten der Minderjährigen gegenüber dem Verein.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe eines ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformulars (ggf. mit Unterschrift der gesetzlichen Vertreter bei Minderjährigen) und dessen Annahme durch einen befugten Trainer oder Vorstandsmitglied. Eine gesonderte schriftliche Bestätigung durch den Vorstand ist nicht erforderlich.
- Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein (Vereinsautonomie gemäß Art. 9 GG).
- Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren für den Einzug der Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. bei fehlender Bankverbindung oder nachgewiesener Unzumutbarkeit) kann der Vorstand eine abweichende Zahlungsweise genehmigen. Das Mitglied trägt in diesem Fall die erhöhten Verwaltungskosten.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch
- Tod,
- Austritt (§ 8),
- Streichung aus der Mitgliederliste (§ 9),
- Ausschluss aus dem Verein (§ 10).
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein, mit Ausnahme bestehender Beitragspflichten (Schulden).
- Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt und sind innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.
- Eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Verein und einem Mitglied über die Beendigung der Mitgliedschaft neben den Regelungen dieser Satzung ist ausgeschlossen.
- Der Ausgeschiedene hat in seiner Obhut befindliche, dem Verein gehörende Gegenstände und Unterlagen unverzüglich zurückzugeben. Über anvertraute Vereinsgelder hat er unverzüglich Abrechnung zu erteilen und den Restbetrag dem Verein auszuhändigen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
§8 Austritt aus dem Verein – Kündigung der Mitgliedschaft
- Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 30.06. oder 31.12. eines Kalenderjahres durch eine mindestens sechs Wochen vorher gegenüber dem Vorstand abzugebende schriftliche Erklärung möglich.
- Kündigungen können schriftlich auch per E-Mail erfolgen. In diesem Fall ist der Kündigung eine eigenhändige, schriftliche Erklärung (z. B. als PDF- oder Word-Datei) beizufügen, die den Willen zur Kündigung eindeutig dokumentiert. Ohne diese schriftliche Anlage gilt die Kündigung als nicht formgerecht.
- Bei Minderjährigen bedarf es der Erklärung eines gesetzlichen Vertreters.
- Das Mitglied ist für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung verantwortlich. Maßgeblich ist der Zugang beim Vorstand, nicht die Absendung.
- Ausnahmen von den Kündigungsterminen kann der Vorstand in begründeten Einzelfällen (z.B. Wegzug, schwere Erkrankung, finanzielle Notlage) mit einfacher Mehrheit genehmigen.
§9 Streichung aus der Mitgliederliste
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.
- Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Zeitraum von 14 Tagen verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde.
- Der Beschluss des Vorstands über die Streichung ist dem Mitglied schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
- Bestehende Beitragspflichten (Schulden) bleiben unberührt und werden durch die Streichung nicht erlassen.
- Eine Wiederaufnahme ist frühestens nach vollständiger Begleichung aller ausstehenden Forderungen möglich und bedarf eines neuen Aufnahmeantrags nach § 6.
§10 Ausschluss aus dem Verein
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Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand mit
Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied:
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins erheblich verletzt,
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane wiederholt nicht befolgt,
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als drei Monate im Rückstand ist,
- sich grob unsportlich verhält oder gegen die Grundwerte des Judo (wie in § 3 Abs. 7 definiert) verstößt,
- sich vereinsschädigend innerhalb des Vereins und in der Öffentlichkeit verhält,
- gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstoßen beziehungsweise diese missachtet hat. Dazu gehört unter anderem auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts rechtskräftig verurteilt wurde.
- Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist der Ehrenrat als unabhängige Schlichtungsinstanz anzurufen. Der Ehrenrat prüft die Vorgänge, gibt eine Stellungnahme ab und kann dem Vorstand Empfehlungen zu Maßnahmen, einschließlich des Ausschlusses, aussprechen.
- Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Vorwürfe aufzufordern. Die Anhörung kann auch fernmündlich oder per Videokonferenz erfolgen, wenn das Mitglied dem zustimmt.
- Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs (Einwurfeinschreiben genügt) bekannt zu geben. Die Begründung muss die wesentlichen Tatsachen und die angewandten Ausschlussgründe enthalten.
- Berufungsrecht: Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Ausschlussbeschlusses ein Berufungsrecht an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen. Der Betroffene ist zur Mitgliederversammlung einzuladen und ihm ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschlussbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit, ist dieser endgültig. Wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben und das Mitglied bleibt im Verein.
- Bis zur rechtskräftigen Entscheidung kann der Vorstand das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte anordnen (insbesondere Trainingsbeteiligung und Stimmrecht). Das Ruhen der Mitgliedschaft entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung.
§11 Beitragsleistungen und Pflichten
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden in der Beitragsordnung festgelegt, die vom Vorstand erlassen wird und Bestandteil dieser Satzung ist. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Beitragsordnung zu ändern oder dem Vorstand Vorgaben für Anpassungen zu erteilen.
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Folgende Beitragsarten können durch die Mitglieder zu leisten sein:
- eine Aufnahmegebühr (einmalig),
- Mitgliedsbeiträge (monatlich),
- Verbandsbeiträge und Jahressichtmarken des Brandenburgischen Judoverbands,
- Umlagen (nach Beschluss der Mitgliederversammlung),
- Beiträge fördernder Mitglieder, deren Rechte und Beitragshöhe gesondert in der Beitragsordnung geregelt werden.
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Die Beitragsordnung enthält konkrete Regelungen zu:
- Höhe der Beiträge nach Altersgruppen,
- Familienrabatten,
- Fälligkeitsdaten,
- Zahlungsmodalitäten,
- Mahnverfahren und Säumniszuschlägen.
- Ermäßigung oder Befreiung: Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag und Nachweis von finanziellen Gründen (z.B. Arbeitslosengeld, Grundsicherung, Kinderzuschlag) eine vollständige Befreiung, eine Teilermäßigung oder eine Zahlungsstundung gewähren. Der Antrag wird vertraulich behandelt. Die Entscheidung erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Der Vorstand ist berechtigt, die Beiträge nach bestimmten Kriterien der Höhe nach zu staffeln (z.B. für einzelne Mitgliedergruppen, nach Alter, nach Leistungsstufe).
- Die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Vereinsmitgliedern verpflichten sich zur Leistung der Beitragspflichten der Minderjährigen gegenüber dem Verein.
- Minderjährige Mitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt.
- Beitragserhöhungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands (im Rahmen der Beitragsordnung) werden den Mitgliedern unverzüglich schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben. Die Erhöhung tritt frühestens vier Wochen nach Bekanntgabe in Kraft. Die Mitglieder haben ein Sonderkündigungsrecht binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Erhöhung. Die Kündigung wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragserhöhung wirksam.
- Umlagen: Neben dem Jahresbeitrag kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage beschließen, wenn ein nicht vorhersehbarer größerer Finanzbedarf besteht, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht zu decken ist. Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen. Die Höhe der Umlage darf 50% des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen.
§12 Abwicklung des Beitragswesens
- Die Regelungen zur Fälligkeit, zum Einzug und zur Abwicklung des Beitragswesens sind in der Beitragsordnung des Vereins festgelegt.
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein unverzüglich Änderungen der Kontonummer (IBAN), den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen. Bei schuldhafter Unterlassung haftet das Mitglied für daraus entstehende Mehrkosten.
- Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, deren Höhe der Vorstand festlegt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch durch Bankgebühren belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen. Der Verein ist berechtigt, diese Gebühren zuzüglich einer Bearbeitungspauschale vom Mitglied zu verlangen.
- Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.
- Der Vorstand kann aus sozialen, finanziellen oder sonstigen Gründen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, von der Betreibung fälliger Mitgliedsbeiträge abzusehen. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, auf der folgenden Mitgliederversammlung über die Höhe des Verzichts und die Gründe zu berichten.
- Beiträge, zu denen die Mitglieder nach dieser Satzung zur Zahlung gegenüber dem Verein verpflichtet sind, werden auch nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein ausscheidet.
- Den Mitgliedern steht gegenüber dem Verein kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Beitragspflicht zu.
§13 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben insbesondere folgende
Rechte:
- durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen, wobei für Mitglieder unter 16 Jahren gilt: Sie dürfen nur dann durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten werden, wenn das minderjährige Mitglied persönlich anwesend ist,
- die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport aktiv auszuüben,
- vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen.
- Fördernde Mitglieder haben das Recht, durch Ausübung des Stimmrechts (beratend, nicht beschließend) an den Beratungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
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Jedes Mitglied ist insbesondere verpflichtet:
- die Satzung und Beschlüsse des Vereins zu befolgen,
- nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
- die durch Beschluss festgelegten Beiträge zu entrichten,
- sich aktiv in die Vereinsarbeit einzubringen. Dies umfasst die Mitwirkung bei Vereinsveranstaltungen, Arbeitseinsätzen, Festen und sonstigen Vereinsaktivitäten nach den Möglichkeiten des einzelnen Mitglieds. Bei wiederholter unentschuldigter Nichtmitwirkung trotz schriftlicher Aufforderung kann die Mitgliederversammlung nach § 13 Abs. 4 eine angemessene Ersatzzahlung beschließen oder der Vorstand ein Ausschlussverfahren nach § 10 einleiten.
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Mitwirkungspflicht und Ersatzzahlung (Opt-out-Regelung):
- Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Mitglieder, die sich nicht aktiv an Vereinsveranstaltungen beteiligen können oder wollen (z.B. Arbeitseinsätze, Vereinsfeste, Wettkampfbetreuung), eine angemessene Ersatzzahlung leisten.
- Die Höhe der Ersatzzahlung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt und darf 50 Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
- Die Ersatzzahlung ist freiwillig wählbar (Opt-out) und dient der Finanzierung von Ersatzleistungen (z.B. externe Helfer).
- Mitglieder, die aus gesundheitlichen, beruflichen oder familiären Gründen nicht mitwirken können, sind auf schriftlichen Antrag beim Vorstand von der Mitwirkungspflicht und der Ersatzzahlung befreit.
- Die Einzelheiten regelt eine vom Vorstand zu erlassende Vereinsordnung zur Mitwirkungspflicht.
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Haftungsbeschränkungen:
- Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebes erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.
- Werden die Personen nach Abs. (5) Buchstabe a von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
- Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger des Vereins haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
III. Die Organe des Vereins
§14 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand gemäß § 26 BGB.
§15 Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern des Vereins. Diese werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten innerhalb des Vereins, insbesondere zwischen Mitgliedern sowie zwischen Mitgliedern und dem Vorstand, zu schlichten und vom Vorstand oder Mitgliedern eingebrachte Vorwürfe bezüglich Verstößen gegen die Satzung oder Vereinsordnung zu prüfen.
- Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Wirkung über Verstöße gegen die Satzung, die Ordnungen des Vereins oder sonstige unehrenhafte Handlungen gemäß den Vereinsgrundsätzen.
- Zu seinen Befugnissen gehören die Empfehlung von Abmahnungen, Verwarnungen, zeitlich begrenzten Ausschlüssen vom Übungsbetrieb sowie den Ausschluss aus dem Verein.
- Gegen Entscheidungen des Ehrenrats kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des Betroffenen.
- Der Ehrenrat trifft seine Beschlüsse in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Ehrenratsmitglieder erforderlich.
§16 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder
- Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neu gewählten Nachfolger im Amt.
- Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
- Die weiblichen Mitglieder der Vereinsorgane führen ihre Amtsbezeichnung in weiblicher Form.
- Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.
- Organmitglieder müssen volljährig sein, wenn sie das Amt antreten.
- Im Falle der vorzeitigen Abberufung und Neubesetzung von Organmitgliedern sowie des vorzeitigen Ausscheidens von Organmitgliedern treten die nachrückenden Organmitglieder in die Amtszeit des zu ersetzenden Organmitglieds ein. Die Amtszeit beginnt damit nicht neu zu laufen.
§17 Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung
- Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.
- Bei Bedarf können die Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden.
- Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
§18 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand nach § 26 BGB unter gleichzeitiger Bekanntgabe der (vorläufigen) Tagesordnung und der Antragsunterlagen.
- Das Schriftformerfordernis wird auch durch die Übersendung einer E-Mail gewahrt. Durch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse erklärt sich das Mitglied gegenüber dem Verein einverstanden, die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen des Vereins an diese Adresse zu erhalten.
- Die Einberufung hat mindestens 6 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, zu erfolgen.
- Die Einberufung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied als zugegangen, wenn diese 3 Werktage vor Ende der Bekanntgabefrist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse versandt wurde.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der postalischen Adresse oder der E-Mail-Adresse mitzuteilen. Fehlerhafte und veraltete Adressen gehen zu Lasten des Mitglieds.
§19 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt und wird einmal jährlich, nach Möglichkeit im ersten Quartal des Geschäftsjahres, einberufen.
- In Ausnahmefällen (z.B. Pandemie, höhere Gewalt) kann die Mitgliederversammlung auch hybrid (mit Möglichkeit zur virtuellen Teilnahme) durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
-
Gemeinsame Vorschriften:
- Die Einberufung erfolgt gemäß § 18 dieser Satzung.
- Für die Wirksamkeit eines Beschlusses reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus, es sei denn, die Satzung regelt etwas anderes.
- Eine Stimmenthaltung ist zulässig und wirkt als Nichtabgabe der Stimme und wird daher nicht berücksichtigt.
- Im Falle einer Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der beiden Vorsitzenden.
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
- Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorsitzenden den Protokollführer.
- Die Mitglieder stimmen über die einzelnen Beschlussgegenstände offen per Handzeichen ab. Eine geheime Abstimmung über einen einzelnen Punkt hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied dies wünscht.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Störende Mitglieder werden durch den Versammlungsleiter zu einem störungsfreien Verhalten angehalten. Erfolgt auf diese Ermahnung ein weiteres störendes Verhalten, kann durch den Versammlungsleiter ein Ordnungsruf erteilt werden. Zeigt der Ordnungsruf keine Wirkung, kann der Störer durch den Versammlungsleiter des Saales verwiesen werden.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von den Mitgliedern beim Vorstand eingesehen werden.
§20 Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig in folgenden Vereinsangelegenheiten:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands auf der Grundlage des Berichts des Kassenprüfers,
- Genehmigung des Haushaltsplans,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften,
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
- Festlegung von Rahmenvorgaben für die Beitragsordnung oder deren Änderung.
§21 Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Feststellung der Stimmberechtigten,
- Bericht des Vorstandes,
- Bericht des Kassenprüfers,
- Beschluss über die Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre),
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvorschlages für das laufende Geschäftsjahr,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
§22 Anträge zur Tagesordnung
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
- Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsantrag).
§23 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen, sofern zwingende Gründe (z. B. Gefahr im Verzug) keine kürzere Frist rechtfertigen.
§24 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
-
Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen:
- der*die 1. Vorsitzende (Pflicht),
- der*die 2. Vorsitzende (Pflicht),
- der*die Kassenwart/in (Pflicht).
-
Optional können weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden:
- Schriftführer/in (optional),
- Sportwart/in (optional),
- Jugendwart/in (optional),
- Beisitzer/in (optional)
-
Vertretungsberechtigung:
- Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB.
- Der Kassenwart ist nur gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
- Die optionalen Vorstandsmitglieder (Schriftführer, Sportwart, Beisitzer) haben keine Vertretungsberechtigung nach außen, sind aber vollwertige Vorstandsmitglieder mit Stimmrecht in Vorstandssitzungen.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in schriftlicher geheimer Abstimmung für die Dauer von zwei Jahren, und zwar jeweils in einem Wahlgang den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und die übrigen Vorstandsmitglieder. Eine unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig.
- Die Mitgliederversammlung wählt jedes Vorstandsmitglied einzeln. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim, eine offene Abstimmung ist möglich, wenn kein Protest erfolgt. Für jede Position ist die einfache Mehrheit erforderlich.
- Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, kann sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder ergänzen (Kooptation).
- Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse des Vereins, namentlich Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekannt werden, haben sie Stillschweigen zu bewahren, auch nach Beendigung ihrer Vorstandstätigkeit.
§25 Rechte und Pflichten des Vorstands
- Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach der Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Er führt die Geschäfte ehrenamtlich im Sinne der Satzung. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
- Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von einer Woche.
- Der Vorstand kann auch im Umlaufverfahren (per E-Mail, per Messenger-Dienst oder sonstige elektronische Kommunikationsmittel) Beschlüsse fassen, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Das gewählte Verfahren muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Ein Umlaufbeschluss kommt zustande, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen oder binnen drei Werktagen nicht widersprechen.
§26 Personalhoheit des Vorstands
- Der Vorstand ist berechtigt, für den Verein Arbeitnehmer einzustellen und Auftragsverträge abzuschließen, soweit dies zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist.
- Der Vorstand ist zuständig für alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen (Einstellung, Abmahnung, Kündigung, Gehaltsanpassung).
- Alle Personalmaßnahmen des Vorstands stehen unter Haushaltsvorbehalt und dürfen nur eingegangen werden, wenn die finanziellen Auswirkungen durch den Haushalt des Vereins getragen werden können.
§27 Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
- Der*die 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, beruft die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein und leitet diese, nimmt die Interessen des Vereins gegenüber Behörden, Organisationen und anderen Verbänden wahr und trägt die Gesamtverantwortung.
- Der*die 2. Vorsitzende vertritt den*die 1. Vorsitzende im Verhinderungsfall in allen Angelegenheiten, unterstützt diesen/diese in der laufenden Arbeit und übernimmt Sonderaufgaben nach Beschluss des Vorstands.
- Der*die Kassenwart/in erledigt die Kassengeschäfte, erstellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung, verwaltet das Vereinsvermögen, die Pflege der Mitgliederlisten, führt das Kassenbuch und überwacht die Beiträge.
- Der*die Schriftführer/in (optional) ist zuständig für die Protokolle der Sitzungen, die Vereinskorrespondenz und die Dokumentation vereinsbezogener Vorgänge.
- Der*die Sportwart/in (optional) organisiert und koordiniert den Trainings- und Wettkampfbetrieb, den Einsatz der Übungsleiter sowie Trainingslager und Sportveranstaltungen.
- Der*die Jugendwart/in (optional) vertritt die Interessen der jugendlichen Mitglieder, insbesondere Kinder und Jugendliche, fördert die Jugendarbeit und ist Bindeglied zwischen den Jugendlichen, dem Vorstand und den Trainer/innen.
- Ein/e Beisitzer/in (optional) unterstützt den Vorstand in organisatorischen Belangen und übernimmt Aufgaben nach Bedarf.
§28 Informationspflichten des Vorstands
- Der Vorstand ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Buchführung des Vereins zu sorgen.
- Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht des Vereins unverzüglich nach der Erstellung den Mitgliedern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Der Prüfbericht des Kassenprüfers des Vereins ist den Mitgliedern ebenfalls unverzüglich nach Eingang vorzulegen.
- Der Vorstand ist verpflichtet, jedem Mitglied auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten des Vereins zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.
- Der Vorstand darf die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu befürchten ist, dass das Mitglied diese Informationen zu vereinsfremden Zwecken verwendet und dadurch dem Verein ein nicht unerheblicher Nachteil entsteht.
- Jedes Mitglied kann jederzeit Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung nehmen. Diese Regelungen sind nicht auf die Niederschriften des Vorstands des Vereins anzuwenden (Vertraulichkeit).
IV. Vereinsleben
§29 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stimmrechtsvertretung oder Stimmrechtsübertragung ist unzulässig.
- Mitglieder unter 16 Jahren haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Ihre gesetzlichen Vertreter sind nur dann zur Stimmabgabe berechtigt, wenn das minderjährige Mitglied persönlich anwesend ist und der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht im Namen des Minderjährigen ausübt. Der gesetzliche Vertreter muss vor der Abstimmung dem Versammlungsleiter gegenüber seine Vertretungsberechtigung nachweisen.
- Wählbar in alle Gremien und Organe des Vereins sind alle geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar, können aber mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§30 Beschlussfassung und Wahlen
- Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung an anderer Stelle keine abweichende Regelung vorsieht (z.B. Auflösung des Vereins).
- Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Wahlen werden für jede Position separat durchgeführt und bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Eine weitere Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§31 Satzungsänderung und Zweckänderung
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Für einen Beschluss, der eine Zweckänderung beinhaltet, ist ebenfalls eine Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Der Vorstand nach § 26 BGB ist analog § 179 Abs. 1 S. 1 AktG befugt, Änderungen der Satzung mit einfacher Mehrheit zu beschließen, die nur die Fassung betreffen und aufgrund von Forderungen des Registergerichts im Wege der Eintragung einer Satzungsänderung oder des Finanzamts aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich sind (redaktionelle Änderungen).
§32 Vereinsordnungen
-
Der Verein regelt bestimmte Bereiche des Vereinslebens durch
eigenständige Ordnungen. Es bestehen insbesondere folgende
Ordnungen:
- Beitragsordnung
- Finanzordnung
- Datenschutzordnung
- Eine Vereinsordnung im engeren Sinne besteht derzeit nicht; für den Fall, dass sie eingeführt wird, ist sie durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
- Weitere Ordnungen können von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit beschlossen werden.
- Die Ordnungen sind keine Bestandteile der Satzung und binden alle Mitglieder gleichermaßen.
-
Vereinsordnungen werden wirksam, sobald sie beschlossen und den
betroffenen Adressaten bekannt gegeben wurden. Die Bekanntgabe
erfolgt durch:
- Veröffentlichung auf der Vereinswebsite oder im Mitgliederbereich,
- E-Mail-Versand an alle Mitglieder oder betroffene Gruppen,
- Aushang in den Vereinsräumen für mindestens vier Wochen,
- Hinweis in der nächsten Mitgliederversammlung.
§33 Datenschutz
- Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
- Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
- Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung hat der Verein eine Datenschutzordnung erlassen, die auf der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) basiert. Diese Datenschutzordnung ist für alle Mitglieder, Trainer, Funktionäre und Mitarbeiter des Vereins verbindlich.
§34 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
- Hilfsweise Regelung: Wählt die Mitgliederversammlung keinen Kassenprüfer oder steht kein Kassenprüfer zur Verfügung, ist der Vorstand berechtigt, kommissarisch einen Kassenprüfer aus dem Kreis der Mitglieder zu benennen. Diese Benennung gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann einen regulären Kassenprüfer wählen muss.
- Scheidet der Kassenprüfer während der Amtszeit aus, so bestimmt der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied für die verbleibende Amtszeit.
- Kassenprüferinnen dürfen keine Organfunktion im Verein ausüben. Elternteile von minderjährigen Vereinsmitgliedern können Kassenprüfer*innen werden, sofern sie selbst nicht Vereinsmitglied sein müssen und keine Interessenkollision besteht.
- Dem Kassenprüfer obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich etwaiger Sonderkassen/Barkassen. Der Kassenprüfer ist zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
- Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
- Weitere Einzelheiten der Tätigkeit des Kassenprüfers regelt der Vorstand in der Finanzordnung des Vereins.
V. Schlussbestimmungen
§35 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- In dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Brandenburgischen Judo-Verband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§36 Gültigkeit der Satzung
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25.02.2026 und am 08.07.2026 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.