Satzung des Judo-Club Großbeeren e.V.

§1

1. Der Verein führt den Namen Judo-Club Großbeeren e.V. und wurde in das Vereinsregister Zossen am 07.06.2004 eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Großbeeren.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist, den Budo-Sport zu betreiben, insbesondere den Judokampfsport und diesen in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er fördert die körperliche und seelische Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und der Kameradschaft. Grundlagen der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten, insbesondere durch die Kundgabe extremistischer, rassistischer und fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens extremistischer Kennzeichen oder Symbole, werden aus dem Verein ausgeschlossen. Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen. Der Verein, seine Mitglieder und Sportler sowie seine Beschäftigten und Beauftragten bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein wird alle dazu gebotenen Maßnahmen und Mittel zur Prävention und Bekämpfung ergreifen. Mitglieder, Sportler, Amtsinhaber und Beschäftigte des Vereins, die eine mit diesen Grundsätzen unvertretbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren oder gegen diese Grundsätze verstoßen, haben mit Ausschluss, Sperre, Amtsenthebung oder Kündigung zu rechnen.

1. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind:

  • a) die Durchführung eines geregelten Übungsbetriebes;
  • b) Wettkämpfe;
  • c) Teilnahme an auswärtigen Sportveranstaltungen sowie sonstigen kulturellen Veranstaltungen;
  • d) Ausbildungs- und Fortbildungslehrgänge.

2. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins - einschließlich etwaiger Gewinne - dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Nach Absprache mit dem Vorstand besteht die Möglichkeit auf Ersatz ihrer Auslagen.

§3 Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied im Brandenburgischen Judo-Verband e.V., im Landessportbund Brandenburg e.V. und Kreissportbund-Teltow-Fläming e.V.. Der Verein erkennt die Satzung, Verordnungen und Wettkampfbestimmungen dieser Organisationen als verbindlich an. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich somit den maßgeblichen Satzungen, Verordnungen und Wettkampfbestimmungen dieser Verbände.

§4 Mitglieder

Vereinsmitglieder kann jede natürliche bzw. juristische Person werden, als aktives oder passives Mitglied sowie als Ehrenmitglied. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, aber auch jede juristische Person, die die Interessen des Vereins unterstützt. Passive Mitglieder sind vom Trainingsbetrieb ausgeschlossen.

1. Nach schriftlichem Aufnahmeantrag erfolgt die Aufnahme durch den Vorstand des Vereins zum ersten Tag des Folgemonats. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, bedarf der Aufnahmeantrag der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

Abwicklung des Beitragswesens:

    (1) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitgliedes erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.

    (2) Der Verein zieht die Vereinsbeträge (§8 Mitgliedsbeiträge) unter Angabe seiner Gläubiger-ID und/oder der Mandatsreferenz des Mitgliedes zum Fälligkeitspunkt ein. Fällt das Datum nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am darauf folgenden Arbeitstag. Ist der Einzug des Vereinsbeitrages aus Mitgliedsverschulden nicht möglich, erfolgt der Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein. (§6 Abs. c)

    (3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontodaten (BIC und IBAN), den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.

2. Die Mitgliedschaft wird rechtswirksam, wenn für das aufzunehmende Mitglied die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag für den ersten Mitgliedsmonat bezahlt wurde. Für den Beschluss der Mitglieds-Beitragsbefreiung wird auf den §8 dieser Satzung hingewiesen.

3. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§5 Ehrenmitglieder

Mitglieder, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße unterstützt haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt

  • a) durch Tod,
  • b) durch Austritt. Die Erklärung ist grundsätzlich in schriftlicher Form an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei die Austrittserklärung von Mitgliedern unter dem 18. Lebensjahr durch den Erziehungsberechtigten abzugeben ist. Die Kündigungsfrist wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  • c) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. Ausgeschlossen werden kann, wer seiner Beitragsverpflichtung trotz Mahnung nicht nachgekommen ist, wer gegen den Zweck des Vereins gröblich oder schuldhaft verstößt oder sein Ansehen schädigt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächste Mitgliederversammlung zu, zu welcher er eingeladen ist. Auf dieser ist ihm gleichfalls Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschlussbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit, ist dieser endgültig, wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes.

2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. Das SEPA-Mandat (Lastschriftverfahren) verliert nach Beendigung der Mitgliedschaft seine Gültigkeit.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben insbesondere folgende Rechte:

  • durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahren berechtigt. Das Stimmrecht von unter 16 Jahren wird durch deren gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
  • die Einrichtungen des Vereins nach Maßgaben der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
  • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport aktiv auszuüben.
  • vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen.

2. Passive Mitglieder haben insbesondere folgendes Recht:

  • durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen (§4).

3. Jedes Mitglied ist insbesondere verpflichtet:

  • die Satzung und Beschlüsse des Vereins zu befolgen;
  • nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
  • an allen Veranstaltungen des Vereins nach Möglichkeit mitzuwirken;
  • die durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, gegebenenfalls in einem eingeleiteten Ordnungsverfahren der Ladung des Ehrenrates Folge zu leisten und wahrheitsgemäß vor ihm auszusagen. Den Entscheidungen des Ehrenrates hat sich das betreffende Mitglied zu unterwerfen.

4. Haftungsbeschränkungen

  • Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereines im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebes, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereines oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist §31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.
  • Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zu Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
  • Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger des Vereins haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt auch, soweit sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten oder in einem Beschäftigungsverfahren zum Verein stehen.

§8 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können durch den Vorstand (auf Anfrage) von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Die Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.

2. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

3. Der Verein entrichtet den Mitgliedsbeitrag seiner Einzelmitglieder an die unter §3 angegebenen Verbände für die dort gemeldeten Einzelmitglieder gemäß der gültigen Gebührenordnung.

4. Die Gewährleistung eines Familienrabattes für Vereinsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für folgende Vorstandsmitglieder ist eine Beitragsbefreiung festgelegt: 1. Vorsitzender/in, 2. Vorsitzender/in, Kassenwart/in, Sportwart/in, Jugendwart/in, Schriftführer/in.

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand und
  • der Ehrenrat.

§10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Drittel des laufenden Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt 3 Wochen vorher schriftlich, wobei der Tag der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind, durch den Vorstand an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Tagungsort, Tagungszeit und die vorläufige Tagesordnung sind in der Einladung mitzuteilen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

2. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • a) Beschlussfassung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgt offen durch Handaufheben.
  • b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • c) Entgegennahme des Jahresberichtes.
  • d) Wahl von zwei Kassenprüfern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  • e) Beschlussfassung des Vereinshaushaltes.
  • f) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
  • g) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre.
  • h) Beschluss über die Auflösung des Vereins.

3. Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

  • a) Feststellung der Stimmberechtigten.
  • b) Bericht des Vorstandes.
  • c) Bericht des Kassenprüfers.
  • d) Beschluss über die Entlastung des Vorstandes.
  • e) Wahl des Vorstandes, von zwei Kassenprüfern und des Ehrenrates (bei erforderlicher Neuwahl).
  • f) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvorschlages für das laufende Geschäftsjahr.
  • g) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen.
  • h) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsantrag).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angaben des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von den Mitgliedern beim Vorstand eingesehen werden.

§11 Der Vorstand

1. Wählbar in die Gremien und Organe des Vereins sind alle geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei der Wahl der Jugendvertretung gelten die in der Jugendordnung festgelegten Altersbegrenzungen.

2. Der Vorstand setzt sich aus maximal 8 Mitgliedern zusammen:

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem Kassenwart,
  • dem Sportwart,
  • dem Jugendwart (optional - diese Position muss nicht besetzt werden),
  • dem Schriftführer (optional - diese Position muss nicht besetzt werden),
  • sowie zwei Beisitzern (optional - diese Positionen müssen nicht besetzt werden).

3. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt.

4. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung in schriftlicher geheimer Abstimmung gewählt, und zwar jeweils in einem Wahlgang den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und die übrigen Vorstandsmitglieder.

5. Die Mitgliederversammlung kann jedoch eine offene Wahl sowie En-bloc-Abstimmung beschließen. Die Wahl der Kandidaten erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit wird der Wahlvorgang wiederholt. Sollte dieser ebenfalls keine Entscheidung bringen, so entscheidet das Los.

6. Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, kann sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder ergänzen.

§12 Rechte und Pflichten des Vorstandes

1. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach der Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Er führt die Geschäfte ehrenamtlich im Sinne der Satzung. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschlüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

2. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

3. Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:

    Der 1. Vorsitzende:
  • repräsentiert den Verein nach innen und außen, ihm obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und die Wahrnehmung der Interessen gegenüber Behörden, Organisationen und anderen Verbänden und Vereinen. Bei rechtlich verbindlichen Erklärungen im Außenverhältnis hat der 1. Vorsitzende gemäß §11 zu handeln.
  • Der 2. Vorsitzende:
  • vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall in allen Angelegenheiten. Bezüglich rechtlich verbindlicher Erklärungen für den Verein hat auch er §11 zu beachten. Er kann einfache für den Verein unverbindliche Mitteilungen ohne Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen.
  • Der Kassenwart:
  • erledigt die Kassengeschäfte, die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Rechnungslegung.
  • Der Sportwart:
  • hat die Leitung aller sporttechnischen Angelegenheiten. Die Ausbildung der Mitglieder kann er Trainern übertragen. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass die Sportgeräte, wie z.B. Matten und Planen in ordnungsgemäßem Zustand sind und bleiben.
  • Der Jugendwart:
  • ist für die Berücksichtigung jugendpflegerischer Gesichtspunkte im Rahmen des Sportbetriebes des Judo-Club Großbeeren e.V. zuständig.
  • Der Schriftführer:
  • erledigt die ihm vom Vorstand übertragenen schriftlichen Arbeiten sowie die Protokollführung bei Vorstandsitzungen.
  • Die Beisitzer:
  • unterstützen den Vorstand bei seiner Tätigkeit und Ausübung der Ämter. Sie haben aktiv an Entscheidungsfindungen im Sinne des Judo-Club Großbeeren e.V. mitzuwirken.

§13 Der Ehrenrat

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen zwei Ehrenräte, die kein anderes Amt im Verein bekleiden. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins zu entscheiden, Beschwerden gegen den Vorstand oder gegen einzelne Mitglieder zu prüfen und beizulegen. Berufung gegen die Entscheidung des Ehrenrates kann bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Richtet sich die Beschwerde gegen ein Ehrenratsmitglied, so ist dieses durch eine neutrale Person zu ersetzen.

Der Ehrenrat tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach möglicher Vorverhandlung und Anhörung des Betroffenen. Er darf folgende Strafen verhängen:

  • Verwarnungen;
  • Verweise;
  • Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden, wie sofortige Suspendierung;
  • Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten.

Den Betroffenen ist jede belastende Entscheidung schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist gültig mit Ausnahme der Berufung in der Mitgliederversammlung.

§14 Die Kassenprüfer

Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§15 Auflösung des Vereins

1. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 75% der Mitglieder des Vereins erforderlich. Ist die einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig, ist mit den Fristen nach §10 Abs. 1 eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder durch einfache Stimmenmehrheit beschlussfähig ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Brandenburgischen Judoverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§16 Die Satzung

1. Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 6. März 2023 geändert und beschlossen und ersetzt die Satzung vom 16. März 2015. Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Großbeeren, den 6. März 2023

2. Der Vorstand des Vereins zeichnet wie folgt:

1. Vorsitz: Bernhard Boeck
2. Vorsitz: Marco Ludwig

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